BAG, Urteil v. 02.11.2016 – 10 AZR 596/15

Das Bundesarbeitsgericht entschied in einem unlängst ergangenen Urteil, dass ein Arbeitnehmer, der infolge einer Krankheit arbeitsunfähig ist, nicht verpflichtet ist, im Betrieb zu erscheinen, um mit dem Arbeitgeber ein Gespräch über weitere Beschäftigungsmöglichkeiten zu führen.

Im vorliegenden Fall, hatte ein arbeitsunfähiger Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber eine Einladung zu einem Gespräch bekommen, im Verlaufe dessen die weiteren Beschäftigungsmöglichkeiten nach Ende der Arbeitsunfähigkeit geklärt werden sollten.

Der Arbeitnehmer verwies im Rahmen der ersten Einladung auf seine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit und erschien nicht zum Gespräch. Daraufhin ließ ihm der Arbeitgeber eine erneute Einladung zukommen, verbunden mit dem Hinweis, dass der Arbeitnehmer im Falle erneuter Verhinderung ein spezielles Attest für den Tag des Gesprächs vorzulegen habe, die bestätige, dass beim Arbeitnehmer gesundheitliche Gründe vorlägen, die ihn am Erscheinen hinderten.

Als der Arbeitnehmer auf seine nach wie vor bestehende Arbeitsunfähigkeit verwies und wieder nicht erschien, mahnte ihn der Arbeitgeber ab.

Der Arbeitnehmer klagte daraufhin auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte.

Das BAG entschied: Zu Recht!

Von der Arbeitspflicht des Arbeitnehmers umfasst, ist natürlich auch die Teilnahme an Gesprächen im Betrieb, die der Arbeitgeber anberaumt, um sowohl Inhalt, als auch Ort und Zeit der zu erbringenden Arbeitsleistung zu klären, vorausgesetzt diese Bedingungen sind nicht bereits anderweitig festgelegt.

Im Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit jedoch, ist der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht verpflichtet solchen Forderungen nachzukommen, da seine Arbeitsleistung in dieser Zeit nicht erbracht werden muss. Dies umfasst selbstverständlich auch entsprechende Nebenpflichten.

Der Arbeitnehmer kann zwar durchaus auch bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers zu diesem Kontakt aufnehmen, um mit ihm zu klären, wie sich die Beschäftigungsmöglichkeiten nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit gestalten. Der Arbeitgeber muss hierfür jedoch ein berechtigtes Interesse haben und dies dem Arbeitnehmer auch mitteilen.

Der Arbeitnehmer hingegen ist nicht grundsätzlich verpflichtet auf Verlangen des Arbeitgebers in der Zeit der Arbeitsunfähigkeit im Betrieb zum Gespräch auch zu erscheinen. Dies wäre allenfalls dann der Fall, wenn der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen ein dringendes Interesse an der Klärung der weiteren Arbeitsbedingungen, das Gespräch also unverzichtbar und der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen hierzu auch tatsächlich in der Lage wäre.

Im angeführten Sachverhalt, hatte der Arbeitgeber nicht hinreichend Gründe dargelegt, die zeigten, dass das Erscheinen des Arbeitnehmers unverzichtbar ist, weshalb der Arbeitnehmer auch nicht verpflichtet war im Betrieb zu erscheinen. Die Abmahnung war daher zu Unrecht erfolgt und somit aus der Personalakte zu entfernen.