LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 14.01.2016 – 5 Sa 657/15

Das LAG Berlin-Brandenburg hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, den Browserverlauf eines Arbeitnehmers ohne dessen Zustimmung zu kontrollieren.

Im vorliegenden Fall, hatte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstrechner überlassen, der jedoch zur beruflichen Nutzung bestimmt war. Eine private Nutzung sollte lediglich in Ausnahmefällen gestattet sein und auch dann nur in den Dienstpausen. Der Arbeitnehmer jedoch nutzte den Rechner deutlich häufiger für private Zwecke.

Der Arbeitgeber kündigte dem Arbeitnehmer nach der Kontrolle des Browserverlaufs aus wichtigem Grund, da er im Rahmen dessen eine private Nutzung an 5 von 30 Arbeitstagen feststellen musste.

Das LAG Berlin-Brandenburg erachtete die Kündigung als rechtswirksam. Als Begründung führte das LAG an, dass der Arbeitgeber über keine anderen Möglichkeiten verfügte die unerlaubte Privatnutzung nachzuweisen. Außerdem handle es sich bei dem Browserverlauf zwar um personenbezogene Daten, für deren Verwertung es grundsätzlich der Zustimmung des Betroffenen bedürfe, das Bundesdatenschutzgesetz erlaube jedoch eine Speicherung, sowie auch eine Auswertung des Browserverlaufs ohne Einwilligung in solchen Fällen, in denen es der Missbrauchskontrolle diene.